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LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2010 - L 15 AS 175/10 B ER |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01.09.2010 - L 15 AS 175/10 B ER (https://dejure.org/2010,119355)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01. September 2010 - L 15 AS 175/10 B ER (https://dejure.org/2010,119355)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Bremen, 06.05.2010 - S 23 AS 409/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2010 - L 15 AS 175/10 B ER
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 15 AS 175/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Sachsen-Anhalt, 02.06.2010 - L 2 AS 138/10
Arbeitslosengeld II - Kosten für Nachhilfeunterricht - Lese- und …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2010 - L 15 AS 175/10
Eine schulische Sonderförderung kann in diesem Sinne nur dann als zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbar gelten, wenn sie durch schwere Lern- und Entwicklungsstörungen unabweisbar und ohne Alternative gefordert werden (vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.06.2010, Az: L 2 AS 138/10 B ER; SG Halle, Beschluss vom 19.03.2010, Az: S 7 AS 1072/10 ER). - SG Halle, 19.03.2010 - S 7 AS 1072/10
Arbeitslosengeld II - Nachhilfekosten - atypische Bedarfslage iS der …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2010 - L 15 AS 175/10
Eine schulische Sonderförderung kann in diesem Sinne nur dann als zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbar gelten, wenn sie durch schwere Lern- und Entwicklungsstörungen unabweisbar und ohne Alternative gefordert werden (vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.06.2010, Az: L 2 AS 138/10 B ER; SG Halle, Beschluss vom 19.03.2010, Az: S 7 AS 1072/10 ER). - BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.09.2010 - L 15 AS 175/10
Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass das vom Staat zu gewährleistende sozialadäquate Existenzminimum insoweit einen besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 09. Februar 2010, Az: 1 BvL 1/09, Rn. 204).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2011 - L 15 AS 12/10 Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 1. September 2010 (Az.: L 15 AS 175/10 B ER, vorgehend: SG Bremen, S 23 AS 409/10 ER) worin u.a. ausgeführt wurde, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für die (jetzige) Klägerin zu 4. die Nachhilfestunden einen unabweisbaren Bedarf im Sinne der Rechtsprechung darstellte.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 15 AS 175/10 Bereits mit Beschluss vom 01. September 2010 (Az. L 15 AS 175/10 B ER) hat der Senat unter insoweit zustimmendem Hinweis auf den Beschluss des LSG Sachsen - Anhalt vom 02. Juni 2010 (Az. L 2 AS 138/10 B ER - der allerdings im Übrigen keine hinreichende Unterscheidung zwischen den beiden Regelungsaufträgen trifft, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in seinem Urteil vom 09. Februar 2010 vorgegebenen hat -) hervorgehoben, dass von einem unabweisbaren besonderen Bedarf an Lernförderung im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II und der zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht bereits dann ausgegangen werden kann, wenn bei einem Schüler oder einer Schülerin ein erhebliches, die Erreichung des Klassenziels gefährdendes Leistungsdefizit vorliegt, so dass eine Lernförderung überhaupt geboten erscheint, sondern erst dann, wenn in der Person des Schülers oder der Schülerin besondere erschwerende Umstände in Gestalt einer positiv festgestellten Lern- und Entwicklungsstörung vorliegen, so dass von einer besonderen und unabweisbaren Bedarfslage ausgegangen werden kann.